49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen, was auch unter Berücksichtigung der sich im Umfang von 1 Jahr strafmindernd auswirkenden Täterkomponente (siehe nachstehend) zu einer höheren als von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 15 Jahren führen würde. Aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO, da lediglich der Beschuldigte die Berufung erklärt hat und keine Anschlussberufung erhoben worden ist, ist es dem Obergericht jedoch verwehrt, eine höhere Freiheitsstrafe auszusprechen, weshalb es damit sein Bewenden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die