8.5. Diese Freiheitsstrafe wäre an sich für die Gefährdung des Lebens, für welche aufgrund der Schwere des Verschuldens auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen wäre, in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen, was auch unter Berücksichtigung der sich im Umfang von 1 Jahr strafmindernd auswirkenden Täterkomponente (siehe nachstehend) zu einer höheren als von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 15 Jahren führen würde.