Der Umstand, dass es bei einem blossen Versuch geblieben ist, ist nach dem Gesagten nur leicht verschuldensmindernd mit 2 Jahren zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Damit resultiert eine angemessene Freiheitsstrafe von 16 Jahren. - 21 -