Dem rechtsmedizinischen Gutachten des Kantonsspitals Aarau vom 19. Januar 2021 zufolge, sei im Spital eine umgehende Verlegung von A.B._____ in den Operationssaal von Nöten gewesen und aufgrund des erheblichen Blutverlustes habe eine konkrete Lebensgefahr vorgelegen (UA act. 1645). Die tatsächlichen Folgen wiegen aufgrund der irreversiblen Erblindung sehr schwer, auch wenn sich A.B._____ im Übrigen körperlich gut erholt hat. Der Umstand, dass es bei einem blossen Versuch geblieben ist, ist nach dem Gesagten nur leicht verschuldensmindernd mit 2 Jahren zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3).