22 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Der Taterfolg ist nur deshalb nicht eigetreten, weil es A.B._____ – nachdem der Beschuldigte den Tatort verlassen hatte – glücklicherweise gelungen ist, durch laute Hilfsschreie ihre Nachbarin auf sich aufmerksam zu machen, welche – mit der Hilfe weiterer Nachbarn – die Rettungskräfte alarmieren und lebensrettende Sofortmassnahmen ergreifen konnte.