Insgesamt wäre unter Berücksichtigung des Strafrahmens von 10 Jahren Freiheitsstrafe bis zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit für den vollendeten Mord von einem sehr schweren Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 20 Jahren auszugehen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt leichtgradig vermindert war, womit sich das sehr schwere Verschulden zu einem schweren Verschulden vermindert (siehe BGE 136 IV 55), wofür eine Freiheitsstrafe von 18 Jahren angemessen wäre. Nachdem es bei einem Versuch geblieben ist, ist eine Strafminderung gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vorzunehmen.