deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war, woraus sich eine leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit ergibt. Im Übrigen ist es jedoch nicht so, dass es keinen anderen Ausweg für den Beschuldigten gegeben hätte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb er nicht einfach das Gespräch mit A.B._____ gesucht oder sich von ihr getrennt oder scheiden lassen hat. Im Ergebnis hat er aus rein egoistischen Gründen einfach den aus seiner Sicht einfachsten Weg zur Entledigung seiner Ehefrau gewählt.