Dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. J._____ vom 25. Juni 2021 zufolge sei die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt nicht eingeschränkt gewesen, während dessen Steuerungsfähigkeit beeinträchtig gewesen sei, woraus sich jedoch höchstens eine leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit ergebe (UA act. 243). Daran hielt der Sachverständige Dr. med. J._____ an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung fest (GA act. 2451). Die gutachterlichen Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen ist. Es ist - 20 -