geführt hat, um dieser mitzuteilen, dass deren Ehemann, E._____, eine Affäre mit A.B._____ habe. Anschliessend hat der Beschuldigte seine Ehefrau in der Familienwohnung, in welcher sich auch noch die beiden schlafenden Kinder – welche damals ein Jahr resp. sechs Jahre alt waren – befanden, zurückgelassen. Insgesamt ist von einem sehr erheblichen Ausmass der besonderen Skrupellosigkeit auszugehen. Entsprechend schwer wiegt das Verschulden des Beschuldigten.