Aufgrund der Tat ist A.B._____ vollständig erblindet, weshalb in ihrem Alltag ohne Unterstützung eigenen Angaben zufolge gar nichts mehr alleine möglich sei (GA act. 2442 f.). Nach der Tat sei sie einen Monat lang hospitalisiert gewesen, habe zwei Operationen über sich ergehen lassen müssen und habe höllische Schmerzen im Bauchbereich erlitten. An der Berufungsverhandlung führte A.B._____ aus, aufgrund des Vorfalls nach wie vor eine Psychotherapie zu absolvieren (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 ff.).