Seine Vorgehensweise aus nichtigem Anlass zeugt von einer extremen Geringschätzung des Lebens von A.B._____. Die Art der Tatausführung zeugt von besonderer Brutalität, hat der Beschuldigte doch, nachdem er A.B._____ unvermittelt in deren Gesicht geschlagen hat, während diese benommen am Boden lag diverse Male in ihren Augen- und Stirnbereich sowie in ihre Leber eingestochen, das Messer nach dem ersten Einstich etwas zurückgezogen und danach ein zweites Mal zugestochen. Er hat dabei so oft und wuchtig zugestochen, dass eines der Messer verbogen wurde und das andere abgebrochen ist. Aufgrund der Tat ist A.B.__