8.4. Der Mord nach Art. 112 StGB sieht als Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren vor. Die Vernichtung fremden Lebens ist immer von einer extremen Schwere. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte das höchste Rechtsgut eines Menschen, das Leben, zu verletzten beabsichtigt hat, rechtfertigt aber nicht per se die Ausfällung der Maximalstrafe. Die Rechtsgutverletzung als solche ist unergiebig, wenn es um einen Mord geht, da die Vernichtung des höchsten Rechtsguts den Tatbestand des Art. 112 StGB begründet. Insoweit ist aus der beabsichtigten Rechtsgutverletzung allein nichts für die Strafzumessung abzuleiten.