8.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Jahren sowie einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, bestraft. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, ausgehend von den von ihm beantragten Freisprüchen, er sei mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, eventualiter mit einer solchen von 8 Jahren zu bestrafen (Berufungserklärung S. 3). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung (Berufungsantwort S. 1). Aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf der Tätlichkeiten entfällt die von der Vorinstanz dafür ausgesprochene Busse.