Milch und Wasser zu trinken gegeben hat, damit diese das von ihr zuvor eingenommene Putzmittel hat erbrechen können (UA act. 2074). Der Beschuldigte ist folglich betreffend die Anklageziffer 4 vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als begründet. 8. Strafzumessung 8.1. Der Beschuldigte hat sich des versuchten Mordes gemäss Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB schuldig gemacht. Dafür ist er angemessen zu bestrafen. - 18 -