7.2. Entgegen der Vorinstanz ist nicht erkennbar, dass der Beschuldigte A.B._____ dazu genötigt hätte, einen Suizidversuch zu unternehmen, entsprach dieser ihren eigenen Angaben zufolge doch ihrem freien Willen. So hat sie diesbezüglich ausgeführt, dass sie sich das Leben habe nehmen wollen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8). Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Beschuldigte unverzüglich gehandelt hat, um seiner Ehefrau das Leben zu retten, indem er A.B._____ Milch und Wasser zu trinken gegeben hat, damit diese das von ihr zuvor eingenommene Putzmittel hat erbrechen können (UA act.