7. Nötigung (Anklageziffer 4) 7.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend die Anklageziffer 4 der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass er seine Ehefrau A.B._____ am 13. Februar 2020 durch bereits länger andauernde Drohungen, Schläge und ihre konstante Überwachung einem ständigen Klima der Gewalt und Angst ausgesetzt habe und sie in diesem Rahmen dazu genötigt habe, einen Suizidversuch mittels der Einnahme von Putzmitteln zu unternehmen.