Der Beschuldigte hat sich betreffend die Anklageziffer 4 der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 6.6. Mit dem Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens ist der Anklagesachverhalt erschöpfend erledigt, ohne dass der Beschuldigte vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizusprechen wäre (BGE 142 IV 378 E. 1.3).