Das Verhalten des Beschuldigten ist als skrupellos zu qualifizieren, hat er seine Ehefrau A.B._____ doch aus nichtigen Beweggründen in Lebensgefahr gebracht. So hat er angegeben, bereits im Februar 2020 den Verdacht gehegt zu haben, dass seine Ehefrau ihn betrüge (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16). Folglich handelte er, wie auch anlässlich des Vorfalls vom 3./4. Oktober 2020, aus krankhafter Eifersucht, aus purem Egoismus sowie aus Vergeltungsdrang, weil er der festen Überzeugung war, dass A.B._____ eine sexuelle Liaison mit einem seiner besten Freunde hatte, was ihn in seinem Stolz und seiner Ehre zutiefst verletzt hat.