Bewusstlosigkeit und Urinabgang stellen relevante Strangulationsformen dar. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge ist in der Regel denn auch bereits dann von einer unmittelbaren Lebensgefahr auszugehen, wenn der Täter das Opfer stranguliert, ohne ihm ernsthafte Verletzungen beizufügen und ohne, dass das Opfer ohnmächtig wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_964/2021 vom 12. Januar 2022 E. 4.5.1; 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4).