Lebens (BGE 124 IV 53 E. 2). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 24), hat er seine Ehefrau A.B._____ durch das Würgen in unmittelbare Lebensgefahr gebracht. So ist diese ohnmächtig geworden und hatte Urinabgang. Bei Würgevorfällen wird eine unmittelbare Lebensgefahr u.a. dann angenommen, wenn der Täter mit derartiger Intensität (und/oder Dauer) auf das Opfer einwirkt, dass Symptome einer Asphyxie (Atemstillstand mit Bewusstseinsstörung) als handfeste Befunde für eine Hirndurchblutungsstörung auftreten. Bewusstlosigkeit und Urinabgang stellen relevante Strangulationsformen dar.