6.5. Die Vorinstanz hat den Anklagesachverhalt fälschlicherweise als einfache Körperverletzung gewürdigt. Das Würgen von A.B._____ bis hin zu ihrer Bewusstlosigkeit erfüllt jedoch, nachdem A.B._____, soweit ersichtlich, durch das Würgen nicht verletzt worden ist, nicht den Tatbestand der einfachen Körperverletzung, sondern denjenigen der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB. Dies ist damit zu erklären, dass der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge derjenige, der so heftig würgt, dass das Opfer, ohne dabei (erhebliche) Körperverletzungen zu erleiden, in unmittelbare Lebensgefahr gerät, keine einfache (und auch keine schwere) Körperverletzung begeht, sondern eine Gefährdung des