Der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Abs. 1 StGB macht sich dagegen strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise als nach Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt. Der Täter wird - 16 - gemäss Art. 123 Abs. 2 StGB u.a. dann von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe begangen wurde.