Die Verwirklichung der Lebensgefahr muss der Täter nicht gewollt haben, ansonsten läge ein Tötungsversuch vor. Da immer dann, wenn der Täter die Verwirklichung der Lebensgefahr in Kauf nimmt, ein eventualvorsätzlicher Tötungsversuch anzunehmen ist, kommt eine Verurteilung nach Art. 129 StGB nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren (BGE 133 IV 1 E. 5.1; BGE 136 IV 76 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.2).