6.4. Eine Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB begeht, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Unmittelbar ist die Lebensgefahr, wenn sich aus dem Verhalten des Täters direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Darüber hinaus erfordert der Tatbestand skrupelloses Verhalten. Unter einem skrupellosen Verhalten ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten zu verstehen. Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen.