_, dass der Beschuldigte sie am 13. oder 14. Februar 2020 gewürgt habe und sie deshalb ohnmächtig geworden sei. Aufgrund dessen habe sie in ihre Hose uriniert (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 f.). Gestützt auf die als glaubhaft zu qualifizierenden Aussagen von A.B._____, welche konstant ausgeführt hat, dass der Beschuldigte sie bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt habe, erachtet das Obergericht diesen Anklagesachverhalt als erstellt. Nicht erstellt ist dagegen, dass der Beschuldigte A.B._____ davor geschlagen haben soll, hat A.B._____ dies doch einzig einmal zu Protokoll gegeben und im Rahmen ihrer weiteren Einvernahmen nicht mehr bestätigt.