er sie bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt habe (UA act. 2074). An ihrer Einvernahme vom 11. Januar 2021 gab sie an, sich nicht mehr genau daran zu erinnern und das, was sie noch wisse, bei ihrer letzten Einvernahme erzählt zu haben (UA act. 2087). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte A.B._____ aus, dass der Beschuldigte sie am Hals gewürgt habe und sie deswegen bewusstlos gewesen sei, was sie wisse, weil der Beschuldigte ihr dies erzählt habe (GA act. 2441). An der Berufungsverhandlung bestätigte A.B._____, dass der Beschuldigte sie am 13. oder 14. Februar 2020 gewürgt habe und sie deshalb ohnmächtig geworden sei.