6. Gefährdung des Lebens 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend die Anklageziffer 4 der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 al. 1 und al. 4 StGB schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 13. Februar 2020 seine Ehefrau A.B._____ bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt habe, wodurch er den objektiven und subjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt habe.