Die Prüfung des Vorliegens einer Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB dagegen fällt ausser Betracht, da diese einen Strafantrag gemäss Art. 30 StGB voraussetzt und A.B._____ mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 eine Desinteressenserklärung an der Strafverfolgung abgegeben hat, welche als Rückzug des Strafantrags (vgl. UA act. 1212 f.) zu verstehen ist (BGE 143 IV 104 E. 5.1). Folglich ist der Beschuldigte betreffend die Anklageziffer 3 vom Vorwurf der Tätlichkeiten freizusprechen. Damit erweist sich seine Berufung in diesem Punkt als begründet.