5.3. Entgegen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.4.4) liegen keine wiederholten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB vor. So wird dem Beschuldigten lediglich vorgeworfen, A.B._____ in der Nacht vom 31. Dezember 2019 auf den 1. Januar 2020 im Rahmen eines Streits auf - 14 - den Boden geworfen, geschlagen und am Hals gepackt zu haben, was er bestreitet (Berufungsbegründung S. 13 f.; GA act. 2445).