Der Täter wird gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB u.a. dann von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt während der Ehe an seinem Ehegatten begeht. Erfasst werden ausschliesslich wiederholte Tätlichkeiten, was anzunehmen ist, wenn mindestens zwei selbständige Vorfälle innert kürzerer Zeit vorliegen, nicht aber, wenn die Tätlichkeiten längere Zeit auseinanderliegen oder ein sehr enger Zusammenhang im Sinne einer «Tracht Prügel» vorliegt (EGE, Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N. 8 zu Art. 126 StGB; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB180029 vom 23. Januar 2019 E. IV.1.3).