Zusammenfassend ist der Beschuldigte betreffend die Anklageziffer 2 vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung freizusprechen. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als begründet. 5. Tätlichkeiten 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend die Anklageziffer 3 wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte seine Ehefrau A.B._____ während der Ehe immer wieder geschlagen habe und sie in der Silvesternacht 2019/2020 geschlagen, am Hals gepackt und auf den Boden geworfen habe, wodurch sie mehrere blaue Flecken am Arm erlitten habe.