So liegt insbesondere auch nicht das Nötigungsmittel der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit vor. Dieses Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung - 13 - ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Dies ist bei der Eifersucht wie auch bei der Kontrolle mittels eines Mobiltelefons nicht der Fall.