Sodann bleibt betreffend die dem Beschuldigten vorgeworfene Nötigung von A.B._____ zur Duldung der Kontrolle ihres Mobiltelefons aufgrund seiner Eifersucht und zur Unterlassung von Aussenkontakten aufgrund der regelmässigen Kontrollen durch den Beschuldigten festzuhalten, dass diese keine Nötigungsmittel i.S.v. Art. 181 StGB darstellen. So liegt insbesondere auch nicht das Nötigungsmittel der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit vor.