Wie bereits vorgängig im Rahmen der Prüfung der mehrfachen Drohung dargelegt, ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte A.B._____ mit dem Tod oder anderweitig gedroht hat, nachdem diesbezüglich widersprüchliche Aussagen von A.B._____ vorliegen und der Beschuldigte dies konstant bestritten hat (vgl. E. 3.3). Folglich ist die Androhung ernstlicher Nachteile nicht erstellt.