In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, das heisst, dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines eigenen Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c). 4.3. Betreffend die Anklageziffer 2 bestreitet der Beschuldigte den Anklagesachverhalt (Berufungsbegründung S. 12 f.).