Weiter habe es A.B._____ aufgrund der Todesdrohungen des Beschuldigten zugelassen, dass dieser regelmässig ihr Mobiltelefon kontrolliert habe, habe sich nur zuhause aufgehalten und habe ohne die Zustimmung des Beschuldigten keine sozialen Kontakte unterhalten. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom vorgenannten Vorwurf freizusprechen (Berufungserklärung S. 3). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin A.B._____ beantragen die Abweisung der Berufung (Berufungsantworten der Staatsanwaltschaft S. 1 und der Privatklägerin A.B._____ S. 2). - 12 -