4. Nötigung (Anklageziffer 2) 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend die Anklageziffer 2 der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldiggesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte zwischen August 2019 und dem 4. Oktober 2020 seiner Ehefrau A.B._____ immer wieder untersagt habe, mit anderen Personen über ihre Eheprobleme zu reden, andernfalls er ihr etwas antun werde, woraufhin A.B._____ lediglich mit ihrer Tante über ihre Eheprobleme geredet habe. Weiter habe es A.B.___