Nachdem betreffend diesen Tatvorwurf sich widersprechende Aussagen von A.B._____ vorliegen und der Beschuldigte konstant bestritten hat, seiner Frau mit dem Tod gedroht zu haben, ist der vorliegende Anklagesachverhalt nicht erstellt. Aufgrund dessen ist der Beschuldigte betreffend die Anklageziffer 2 vom Vorwurf der mehrfachen Drohung freizusprechen und seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als begründet.