An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab sie dagegen im Widerspruch zu ihren früheren Aussagen an, dass der Beschuldigte ihr nicht gesagt habe, dass er sie umbringen werde (GA act. 2439). An der Berufungsverhandlung führte sie aus, dass der Beschuldigte ihr nicht mit dem Tod gedroht habe resp., dass sie sich nicht mehr daran erinnern könne. Er habe ihr zwar gesagt, dass er in seinem Personenwagen einen spitzigen Gegenstand habe, um sich zu verteidigen, wobei sie dies nicht so verstanden habe, dass dieser Gegenstand für sie gedacht gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8).