A.B._____ führte an ihrer Einvernahme vom 12. Oktober 2020 aus, dass der Beschuldigte sie immer wieder gewarnt habe, dass er etwas Spitziges im Auto habe, womit er sich wehren könne. Sie habe deshalb Angst davor gehabt, dass der Beschuldigte «irgendjemanden» damit verletzen könnte (UA act. 2008 f.). An ihrer Einvernahme vom 11. Januar 2021 gab sie zu Protokoll, dass der Beschuldigte ihr wiederholt gesagt habe, er werde sie umbringen. Er drohe ihr bereits seit dem 1. Januar 2020 mit dem Tod (UA act. 2088). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab sie dagegen im Widerspruch zu ihren früheren Aussagen an, dass der Beschuldigte ihr nicht gesagt habe, dass er sie umbringen werde (GA act.