3.2. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Subjektiv muss der Täter im Bewusstsein handeln, dass eine bestimmte Drohung geeignet ist, einen bestimmten Menschen mindestens möglicherweise in Angst und Schrecken zu versetzen und er muss dies wollen bzw. in Kauf nehmen. Ein Wille, die Drohung in die Tat umzusetzen, ist hingegen nicht erforderlich (BGE 137 IV 258 E. 2.6). Der Täter wird gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe begangen wurde.