Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Vorinstanz den Beschuldigten betreffend die Anklageziffer 3 vom Vorwurf der Drohung freigesprochen hat (vorinstanzliches Urteil E. 4.3.2), ohne dies jedoch ins Urteilsdispositiv aufzunehmen. Nachdem dieser unangefochten gebliebene Freispruch in Rechtskraft erwachsen ist, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.