Entgegen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.5.4) und der Staatsanwaltschaft (Plädoyer der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung S. 3 und S. 14) hat in Bezug auf die A.B._____ an ihren Augen zugefügten Verletzungen kein zusätzlicher Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung zu ergehen, wird die schwere Körperverletzung doch durch den besonders skrupellosen Tötungsversuch konsumiert (BGE 137 IV 113 E. 1). Beim Vorliegen eines Vorsatzes zur Ermordung einer Person – wie dies vorliegend der Fall ist – ist gleichzeitig kein Vorsatz zur schweren Verletzung derselben Person durch Entstellung des Gesichts möglich,