2.8. Entgegen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.5.4) und der Staatsanwaltschaft (Plädoyer der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung S. 3 und S. 14) hat in Bezug auf die A.B._____ an ihren Augen zugefügten Verletzungen kein zusätzlicher Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung zu ergehen, wird die schwere Körperverletzung doch durch den besonders skrupellosen Tötungsversuch konsumiert (BGE 137 IV 113 E. 1).