2.7. Der Beschuldigte hat eventualiter den Antrag gestellt, er sei der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Berufungserklärung S. 3). Nachdem die versuchte Tötung von A.B._____ als versuchter Mord zu qualifizieren ist (vgl. E. 2.5), erübrigt sich eine Prüfung der versuchten vorsätzlichen Tötung. Infolgedessen ist nicht weiter auf die Vorbringen des Beschuldigen zur versuchten vorsätzlichen Tötung einzugehen (vgl. Berufungsbegründung S. 10).