Nichts anderes ergibt sich aus der Tatsache, dass der Beschuldigte, nachdem er A.B._____ zuerst mit grosser Wucht gegen deren Kopf geschlagen hatte und diese deshalb benommen am Boden lag, sich zur Küche begeben und dort die beiden Tatmesser behändigen konnte. Es kann nicht von einer Kurzschlusshandlung aufgrund eines plötzlich auftretenden Emotionszustands gesprochen werden. In Würdigung der gesamten Umstände ist das Vorliegen einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung zu verneinen.