Aufgrund dessen kann nicht von einem den Beschuldigten unmittelbar vor der Tatbegehung plötzlich überwältigenden Gefühl ausgegangen werden. Auch die Tatsache, dass er direkt nach der Tatbegehung dazu in der Lage war, 25 Minuten lang ein Telefongespräch zu führen, bestätigt, dass er die Situation sehr wohl noch beherrschen konnte. Nichts anderes ergibt sich aus der Tatsache, dass der Beschuldigte, nachdem er A.B._____ zuerst mit grosser Wucht gegen deren Kopf geschlagen hatte und diese deshalb benommen am Boden lag, sich zur Küche begeben und dort die beiden Tatmesser behändigen konnte.