Ohnehin ist das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er im Affekt, also in einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung gehandelt habe, da er sich aufgrund seiner Kränkung nicht mehr habe kontrollieren können (Berufungsbegründung S. 8; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 6), als offensichtliche Schutzbehauptung zu qualifizieren, denn die heftige Gemütsbewegung setzt voraus, dass der Täter mehr oder weniger unmittelbar auf ein plötzliches, ihn überwältigendes Gefühl reagiert (BGE 119 IV 202 E. 2a). Zwar hat der Beschuldigte angegeben, während der Tat mit dem Kopf nicht dagewesen zu sein (UA act. 1952). Relevant und hervorzuheben ist jedoch, dass es sich dem