Bei einer Gesamtwürdigung der inneren und äusseren Umstände ist das Vorgehen des Beschuldigten als besonders skrupellos im Sinne des Mordtatbestandes zu qualifizieren. Nachdem A.B._____ überlebt hat, ist es bei einem Versuch geblieben. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte hat sich des versuchten Mordes gemäss Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Damit erweist sich seine Berufung hinsichtlich der Qualifikation als versuchter Mord als unbegründet.