die Leber eingestochen, die Klinge nach dem ersten Einstich etwas zurückgezogen und danach ein zweites Mal zugestochen (UA act. 1644). Dies zeugt von besonderer Brutalität (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_445/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 1.2.2; 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 1.2.2 ff.). Die extreme Wucht und Krafteinwirkung, mit welcher der Beschuldigte auf A.B._____ eingestochen hat, zeigt sich eindrücklich daran, dass das Tafelmesser verbogen wurde und die Klinge des Küchenmessers vor dem Griff gar abgebrochen ist (vgl. UA act. 1670; 2139).